Kirchenaustritt, Namensänderung

Kirchenaustritt!

Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Weitere Informationen zum Kirchenaustritt

Wer den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären möchte, kann diese Erklärung persönlich bei dem für ihren / seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) zuständigen Standesamt abgeben.

Für Kinder unter 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten den Austritt erklären. Die formlose Vollmacht eines Sorgeberechtigten reicht nicht aus. Kinder ab zwölf Jahren müssen persönlich mit anwesend sein und einwilligen.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Bringen Sie bitte ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,00 €.

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Wohnsitzstandesamt zugegangen ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  • die Meldebehörde
  • das Finanzamt
  • das Kirchensteueramt

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

Namensänderung!

Weitere Informationen zur Namensänderung

Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.

Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Eheschließung, Adoption, usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, führen.
Sie dient nicht dazu, die vom Gesetzgeber geschaffenen zivilrechtlichen Namensvorschriften zu umgehen.

Was also zivilrechtlich nicht möglich ist, kann auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.

Zuständig für die behördlichen Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt).

Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das

Landratsamt Dachau
Personenstand- und Ausländerwesen
Weiherweg 16
85221 Dachau
Tel.: 08131/74-476 oder -309
Fax: 08131/74-222
E-Mail: auslaenderamt@lra-dah.bayern.de
Homepage: http://www.landratsamt-dachau.de

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden!

Die für Sie zuständigen Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Baldauf, Reinhard
Standesbeamter
08136/934-154 08136/934-134 E09
Ostermeier, Nadine
Standesbeamtin
08136/934-141 08136/934-134 E07
Lang, Christine
Sachbearbeiterin
08136/934-102 08136/934-209 E05

Markt Markt Indersdorf

AdresseMarkt Markt Indersdorf
Marktplatz 1
85229   Markt Indersdorf
Kontakt
Telefon: 08136/934-0
Fax: 08136/934-209
Öffnungszeiten

Montag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch
07.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 18.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung